Dichtung und Wahrheit

Die Fehler der Bundespräsidentschaftswahl 2016

152 Seiten lang erklärt die FPÖ, warum die Bundespräsidentschaftswahl wiederholt werden muss. Höchste Zeit für einen Re-Check der Realität. Was ist wirklich passiert und wie schwer sind die Unregelmäßigkeiten in den einzelnen Fällen? Der Versuch eines Überblicks:

Stellen Sie sich vor, es ist Wahl und keiner geht hin. So ist es dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde Innsbruck-Land gegangen. Bereits am 17. Mai hat er zur Auszählung der Briefwahlstimmen am Montag nach der Wahl um 9 Uhr geladen. Nach einer Einschulung der Mitarbeiter um 8 sollte es um 9 Uhr los gehen. Gekommen ist: niemand. Bezirkshauptmann-Stellvertreter Dr. Wolfgang Nairz berichtet: “In unserem Bezirk wurden nachweislich Stimmen in Abwesenheit der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde ausgezählt, da trotz ordnungsgemäßer Einladung zu Beginn der Ergebnisermittlung am Tag nach der Wahl kein Mitglied der Bezirkswahlbehörde erschienen ist. Grund für diese Handlungsweise ist die gesetzliche Bestimmung des § 18 NRWO, wonach der Bezirkswahlleiter für den Fall, dass die Wahlbehörde trotz Ladung nicht beschlussfähig zusammentritt und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, er diese Amtshandlung selbstständig durchzuführen hat.” Wahlbeisitzer aller Parteien bestätigen, dass sie nicht anwesend waren, als die Stimmen ausgezählt wurden. Im Fragebogen für die FPÖ sagt der blaue Beisitzer “Anwesenheit beim Auszählen war bis dato nicht vorgesehen und wurde von niemanden der politischen Parteien wahrgenommen.” Die grüne Beisitzerin sagt, sie haben im Laufe des Tages zwei Mal kurz  vorbei geschaut. Um 16 Uhr trifft sich dann “eine beschlussfähige Anzahl an Beisitzern” zur Bestätigung des Ergebnisses.

Die Wahlanfechtung der FPÖ konzentriert sich vor allem auf Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Briefwahlstimmen. Es werden auch sogenannte Anregungen für Normprüfungsverfahren gemacht, also der Wunsch nach einer generellen Überprüfung der Rechtslage. Experten geben aber den konkreten Beschwerden deutlich mehr Bedeutung. Ähnlich geht es dem dritten Thema, das die FPÖ in ihrer Anfechtung gerne überprüft haben will: TV-ModeratorInnen und Hochrechnungen sollen die Wahl beeinflusst haben, eine Aufhebung deshalb scheint aber unwahrscheinlich. Wirklich relevant sind vor allem die behaupteten Missstände in einigen Bezirken.

Schwaz in Tirol ist auch so ein Fall. In den Tabellen des Dr. Böhmdorfer findet sich der Tiroler Bezirk besonders oft. Die Wahlkarten seien nicht durch die Wahlbehörde ausgezählt worden, Wahlkarten vorzeitig geöffnet und Wahlkuverts entnommen worden, so der Vorwurf. Erhärten lässt er sich aber nicht wirklich. Der ganze Pallawatsch geht darauf zurück, dass am Sonntag der Wahlleiter anregt, man könne doch schon um 7 Uhr zu zählen beginnen. Man besinnt sich aber doch anders und beginnt pünktlich um 9 Uhr mit dem Öffnen der Wahlkarten. Der FPÖ-Beisitzer konnte wegen seines Berufs nicht dabei sein, Einspruch erhebt er dennoch nicht. Der zweite FPÖ-Beisitzer vermerkt später im Fragebogen, den die Partei an ihre Besitzer verschickt hat, auf die Frage, ob es Unregelmäßigkeiten gegeben hätte: “Meiner Meinung nach gab es keine.” Der Grünen-Beisitzer ist ebenfalls nicht von Beginn an dabei, sondern kommt erst um zehn. Nur ein Beisitzer der ÖVP, die gar keinen Kandidaten im Rennen hat, sitzt geduldig den ganzen Tag in der Wahlbehörde. Das Wahlergebnis wird einstimmig abgenickt. Die Anfechtung spricht davon, dass “die gesamte Auszählung nicht durch die Bezirkswahlbehörde durchgeführt” wurde, der Bezirkshauptmann und weitere Beisitzer widersprechen dieser Darstellung.

Die FPÖ hat zur Unterfütterung der Wahlanfechtung eidesstattliche Erklärungen eingeholt. Diese erwecken den Eindruck vorformuliert zu sein. Layout und Text sind in vielen Fällen identisch. Eine Beisitzerin etwa bessert den Wortlaut “Briefwahlkarten konnte ich nicht kontrollieren” handschriftlich in “habe ich nicht kontrolliert” aus.

Auszug einer eidesstattlichen Erklärung einer FPÖ-Beisitzerin
Auszug einer eidesstattlichen Erklärung einer FPÖ-Beisitzerin

Sehr viel schwerer sind die Vorwürfe im Bezirk Wien-Umgebung. Dort hat der Bezirkshauptmann, ohne die Wahlbehörde zu informieren, die Wahlkarten einfach mit seinen Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft geöffnet und die Stimmzettelkuverts entnommen. Am nächsten Tag um 9 Uhr hat sich die Bezirkswahlbehörde dann vor einem versiegelten Raum wiedergefunden, in dem die Stimmzettelkuverts gelagert wurden. Gemeinsam habe man die Stimmen ausgezählt. BeisitzerInnen aller Parteien bestätigten die Ereignisse so. Einen Beschluss der Wahlbehörde zur verfrühten Öffnung der Wahlkarten gab es nie, ein Beisitzer -nicht von der FPÖ- sagt: “Wir wurden vor vollendete Tatsachen gestellt.” Begründet wurde das – klar rechtswidrige – vorzeitige Öffnen der Wahlkarten, noch dazu ohne Wahlbehörde, damit, dass man das bei 10.914 Wahlkarten nicht anders hätte bewerkstelligen können.

4.549 Stimmen seien in Kitzbühel nicht ordnungsgemäß ausgezählt worden, sagt die FPÖ. Der FPÖ Obmann des Bezirkes Kitzbühel legt Wert auf die Tatsache, dass in der Bezirkswahlbehörde ein Beschluss gefasst worden sein soll, in dem die Wahlkartenauszählung am Montag an die Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft übertragen wurde. Der FPÖ Beisitzer vermerkt in seiner Erklärung an die Kanzlei Böhmdorfer, es hätte so einen Beschluss gegeben. Ausgezählt hätten auch zwei Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt und dort würden “viele grüne Funktionäre arbeiten.”  Eine Darstellung der Ereignisse, der alle anderen widersprechen. Der Bezirkshauptmann antwortet knapp: “Die kolportierte Behauptung ist nicht richtig.” Auch die Beisitzer anderer Parteien berichten davon, dass ordnungsgemäß zur Auszählung am Montag eingeladen wurde und man sich über Unterstützung gefreut hätte. Tatsächlich gekommen ist hier nur ein ÖVP-Mann. Er sagt, man habe die Wahlkarten sogar doppelt gezählt. Bei der endgültigen Sitzung der Bezirkswahlbehörde sind dann wieder alle Beisitzer anwesend und man beschließt das Protokoll ohne Einwendungen. Die Beisitzer von Grünen und FPÖ nehmen das Angebot, zumindest jetzt die Stimmzettel in Augenschein zu nehmen, nicht an.

Vorerst letzter Stopp auf der Reise durch Österreich: Leibnitz. Hier geben alle Beteiligten zu, ja, man habe am Sonntagabend die Wahlkarten ausgezählt. Schon um 17 Uhr startet die Wahlbehörde – bis halb neun wird gezählt, weil das bisher “so üblich” war. Die meisten BeisitzerInnen hätten ja Jobs und könnten sich am Montag nicht einfach so frei nehmen. Unisono bestätigt man die mehr als 7.000 Stimmen “im Akkord” ausgezählt zu haben, jeweils in 50er-Päckchen, zumindest im Vier-Augen-Prinzip.

Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Bezirke lässt sich vorerst nur ein stichprobenartiges Bild der Vorgänge rund um die Briefwahlauszählung zeichnen. Eines haben aber fast alle Fälle gemein: Die völlige Überforderung der Bezirkswahlbehörden mit der hohen Zahl der Briefwahlstimmen – und ein teilweise kreatives Rechtsverständnis.

Anmerkung: Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nenne ich bewusst keine Namen von Mitgliedern der Wahlbehörden. Ich habe mit allen hier genannten persönlich gesprochen.

Anm. 18.6.: Eine frühere Version dieses Artikels beinhaltete nicht die Aussage des FPÖ Obmanns von Kitzbühel und die Erklärung des  FPÖ Beisitzers an die Kanzlei Böhmdorfer

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  1. Hinweise sehr hilfreich. Eindruck: Ergebnis nicht verfälscht, aber formale Fehler. Anscheinend auch Sorge der Bezirkswahlbehörden, kritisiert zu werden, wenn man zu lange braucht. Alle wollten den Wahlsieger wissen!

  2. Wenn man sich das so durchliest muss man BK Kern mit der “Bananenrepublik” ja insoferne Recht geben: Das (Wahlrechtsänderungs-)Gesetz ist aus persönlichen Gründen (Zeitmangel, Personalmangel, Desinteresse, Unfähigkeit,….) nicht exekutierbar. Die Komissionen machen aus der Not einen auf Pipi Langstrumpf und die Welt widdewidde wie sie ihr gefällt.

    Für mich ja auch Interessant: Hagelt es für die Gesetzesbrecher dann auch Anzeigen? Wenn alle auf einem Streckenabschnitt zu schnell fahren – sich nicht an die Gescheindigkeitsbegrenzung halten – ist es auch egal, solange bis man halt erwischt wird.

  3. Zur rechtlichen Beurteilung der behaupteten Unregelmäßigkeiten habe ich heute vormittags im Blog “Die Anfechtung” ausgeführt:

    “Für mich sind juristisch zumindest zwei Fallkonstellationen relevant:

    A. Die Bezirkswahlbehörde hat am Montag bereits geöffnete Wahlkarten zur Auszählung erhalten.

    B. Es wurden die Stimmen von Wahlkartenwählern – außerhalb einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde – ohne Anwesenheit von Beisitzern ausgezählt.

    Beides ist eindeutig rechtswidrig und nach der mir bekannten Judikatur des VfgH Anlass für eine Wahlanfechtung (wenn es um so viele Stimmen geht, dass dies auf das Wahlergebnis Einfluss hat). In der mündlichen Verhandlung des VfGH wird es darauf ankommen, festzustellen, wie der Auszählvorgang wirklich abgelaufen ist.

    Sollten Bezirkswahlbehörden bereits am Sonntag ausgezählt haben und waren da auch Beisitzer dabei, dann ist das zwar auch rechtswidrig (wenn anderes im Protokoll festgehalten wurde, ist es strafrechtlich problematisch), hat aber keinen Einfluss auf das Wahlergebnis. Denn wenn die korrekt zusammengesetzte Behörde am Montag ausgezählt hätte anstatt bereits sonntags, dann wäre das Ergebnis wohl dasselbe gewesen. Damit läge meiner Meinung kein Grund vor, der trotz Rechtswidrigkeit zu einer Aufhebung der Wahl führt.”

    Dazu ergänze ich: Wenn – wie im Fall Innsbruck-Land – trotz korrekter Ladung zur Sitzung der Bezirkswahlbehörde die Beisitzer nicht (oder verspätet) zur Auszählung kommen, dann kann der Bezirkswahlleiter alleine (notfalls mit Hilfskräften) auszählen. Der Hinweis auf § 18 Nationalratswahlordnung, die dies vorsieht, ist daher richtig und diese Vorgangsweise meiner Einschätzung nach kein Aufhebungsgrund.

    @Gerald:
    Ein Auszählen am Sonntag ist klar rechtswidrig (muss aber nicht unbedingt bzw. in jedem Fall für eine Anfechtung reichen), allerdings bildet das keinen Straftatbestand. Wenn das jedoch falsch protokolliert worden ist, könnte es strafrechtlich relevant sein (Urkundenfälschung oder anderes Delikt).

    Und im Übrigen gilt immer noch Art. 18 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes: “Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.” Dieses Handeln, das sich “stur” ans Gesetz zu halten hat, wird leider in der öffentlichen Meinung den Beamten immer als “zu bürokratisch” vorgeworfen. Hier zeigt sich wieder einmal, dass die Wünsche nach “unbürokratischem” Handeln zu fatalen Folgen (Aufhebung einer Wahl) führen könnten.

  4. @Verwaltungsjurist:

    Also geht’s bei der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof nur mehr darum ob die anscheinend flächendeckenden Gesetzwidrigkeiten einen Einfluss auf den Ausgang der Wahl gehabt haben oder nicht? Hebt er die Wahl nicht auf bleibt der fahle Beigeschmack der flächendeckenden Gesetzeswidrigkeiten der Wahl anhaftend, hebt er die Wahl auf wird es Wohl eine große Schwierigkeit sein überall Wahlkommission zu Stande zu bringen: Theoretisch und Praktisch gesehen müsste man ja sämtlich Wahlkommission in denen etwaige Gesetzeswidrigkeiten stattgefunden haben ja auflösen?

  5. @Gerald:
    Ja, es geht im wesentliche darum, dass der VCfGH feststellt, bei welchen Bezirkswahlbehörden die Auszählung der Briefwahlkarten so rechtswidrig war, dass das einerseits ein Anfechtungstatbestand ist und andererseits in Summe so viele Wahlkarten davon betroffen sind, dass das von Einfluss auf das Wahlergebnis ist (Stimmendifferenz Van der Bellen – Hofer).

    Wenn “Briefwahlkarten” von einer derartigen Rechtswidrigkeit betroffen sind, müsste im Fall der Bundespräsidentenwahl nicht nur in den Betroffenen Bezirken (bzw. Magistratsstädten) sondern in ganz Österreich neu gewählt werden.

    Trotz ihres rechtswidrigen Handelns hat das nicht automatisch zur Folge, dass die Wahlbehörden “aufgelöst” sind. Diese Wahlbehörden sind nämlich nach der Nationalratswahlordnung (§ 19 Abs. 10) bis zur Konstituierung neuer Wahlbehörden unmittelbar vor nächsten Neuwahl des Nationalrates m Amt.

    Für die Bezirkswahlbehörde legt § 10 Abs. 2 NRWO fest:
    “Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.”

    Die Beisitzer werden nach dem Wahlergebnis im Bezirk von den Parteien vorgeschlagen und von der Landeswahlbehörde bestellt.

    Theoretisch (und auch rechtlich zulässig) wäre es möglich und praktisch kommt es auch vor, dass die Parteien der Landeswahlbehörde während einer Funktionsperiode eine andere Person zur Bestellung als Beisitzer vorschlagen. Aber abgesehen von diesem Fall wären die bisherigen Bezirkswahlbehörden auch im Falle einer Wahlwiederholung tätig.

    Anmerkung: Es dürfte für die vielen ehrenamtlich tätigen Beisitzer in den Sprengelwahlbehörden (in den Wahllokalen) frustrierend sein, dass sie – obwohl sie korrekt gearbeitet haben – jetzt nochmals einen Tag deswegen tätig sein müssen, weil ein paar “höhere” Wahlbehörden sich nicht ans Gesetz gehalten haben.

  6. @Verwaltungsjurist:

    Eigenartige Gesetzeslage. Ich mein wann mit der Auszählung der Briefwahlstimmen begonnen werden darf ist ja klar, eindeutig, unmissverständlich definiert. Wozu legt man so etwas fest wenn es eh erst Gesetzeswidrig ist wenn die Öffnung Auswirkungen auf ein Gesamtergebnis hat. Somit müsste man auch jeden Alkolenker straffrei davon kommen lassen wenn er ohne Auswirkungen (ohne Unfall) Heim kommt.

    Persönlich halte ich eine Wahlkommision die anscheinend vorgegeben hat gesetzmäßig gehandelt zu haben und dies durch Unterschriften bestätigt hat nicht mehr vertrauenswürdig.

    Sollten sich die Vorwürfe bestätigen hätten wir es mit Urkundenfälschung im großen Stil – quer durch alle Parteien – zu tun. Ob der BP van der Bellen oder Hofer heißt ist eigentlich sekundär – für mich zumindest.

  7. @Gerald:
    Zu Gesetzeslage:
    Nicht jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung ist auch strafbar. Eine Sanktion gegen bestimmte Gesetzesverstöße bei der Bundespräsidentenwahl gibt es jedoch: die Anfechtung.

    Für die Wahlleiter, die pragmatisiert sind, könnte man überlegen, ob das nicht disziplinarrechtlich strafbar ist, weil dadurch eine Dienstpflicht verletzt sein könnte.

    Zu Wahlkommission:
    Etwas zu protokollieren, was nicht stattgefunden hat, erwartet man sich nicht von einer Behörde im Rechtsstaat Österreich. Daher müsste das für die handelnden Personen (straf)rechtliche Konsequenzen haben. (Anmerkung: Ein Sonderfall – der zumindest auch vorstellbar ist – sind jene Beisitzer, die ein Protokoll ungelesen und im guten Glauben, es sei alles korrekt gewesen, unterschrieben haben. Denen muss man zumindest diese Nachlässigkeit, etwas zu unterschreiben, was man nicht gelesen hat, vorwerfen.)

  8. @Verwaltungsjurist:

    Ich habe beruflich viel mit dem Bundesvergabegesetz zu tun: Und wenn um 09:00 die Angebotsfrist endet, dann endet Sie nicht um 08:59, oder 09:01. Sollte die vergebende Behörde vor Ende der Anbotsfrist Angebote aufmachen (falls noch keine elektronische Abgabe) wird die Ausschreibung aufgehoben – egal ob das eine Auswirkung auf das Anbotsergebnis gehabt hat oder nicht. Wenn die Behörde so blöd ist und nicht bis 09:00 warten kann werden die unterlegenen Anbieter immer dagegen Einspruch erheben. Hier spricht keiner von schlechten Verlierern oder dergleichen.

    Konsequenterweise müsste man alle Ergebnisse annullieren, die vor Montag 09:00 ausgezählt wurden. Die Gesetzeswidrigkeiten liegt ja in der nicht ordnungsgemäßen Abwicklung und nicht ob das irgendwelche Auswirkungen haben könnte.

  9. Warum müsste die gesamte Wahl wiederholt werden und nicht “nur” die Briefwahl in den betroffenen Bezirken?

  10. Weil der Kreis der Briefkartenwähler nicht exakt feststellbar ist. Denn:

    Mit der Wahlkarte kann der Wähler entweder per Briefwahl wählen oder in jeder Gemeinde Österreichs mit seiner Wahlkarte wählen, wobei seine Stimme bei der Bundespräsidentenwahl dann in dieser Gemeinde (und nicht zwangsläufig in seinem Heimatbezirk) ausgezählt wird. Dieser Personenkreis ist kaum feststellbar.

    Wenn ich nur jene Personen wählen lasse, deren Wahlkarte bis Sonntag bei der Bezirkswahlbehörde eingetroffen sind, dann bleibt folgendes ungelöst:

    Es gibt immer wieder Fälle, in denen ein Wähler seine Wahlkarte so verschließt (zuklebt), dass man die Daten bzw. Unterschrift auf der Rückseite der Wahlkarte nicht lesen kann. Diese Briefwähler würden von der Wiederholungswahl ausgeschlossen.

  11. Wow, jetzt geht’s wieder, mir ist beim Lesen echt schlecht geworden
    Brauch nun ein Glas Rose vom tollen Sieveringer Weinbauer KROISS. DANKE FÜR IHREN BEITRAG HR THUER

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